Unter «Begründung» erläuterte er seinen Unmut gegenüber den Behörden. Insbesondere störe ihn, dass die Vorinstanz die Beschuldigte nicht wegen Entführung schuldig erklärt habe, er trotz der Strafanzeige seine Tochter nicht sehen durfte und das Verfahren lange gedauert habe. Der Eingabe des Privatklägers ist sinngemäss zu entnehmen, dass er sich gewünscht hätte, dass das Strafverfahren das Zivilverfahren betreffend die elterliche Sorge für seine Tochter zu seinen Gunsten beeinflusst hätte.