Das bedeute, dass der Strafantrag als zurückgezogen erachtet werden müsse (pag. 370). Die Verfahrensleitung hatte den Privatkläger mit Verfügung vom 20. Januar 2020 aufgefordert, mitzuteilen, ob er trotz rechtskräftig abge- 3 wiesener Zivilklage weiterhin am Verfahren teilnehmen möchte (pag. 349). Der Privatkläger schrieb darauf am 6. Februar 2020 (pag. 352 f.): In Beantwortung Ihrer Anfrage, ob mir dieses ‚Verfahren‘ noch etwas bringt muss ich das nach dem mit der berner Rechtsprechung Erlebten klar verneinen.