Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Privatkläger stellte vorliegend am 31. Dezember 2016 fristgerecht und wirksam den erforderlichen Strafantrag gegen die Beschuldigte (pag. 2 ff.; pag. 317 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Die Verteidigung machte in ihrer Eingabe vom 19. März 2020 geltend, der Privatkläger habe mit seiner Eingabe im Berufungsverfahren vom 6. Februar 2020 unmissverständlich sein Desinteresse am Strafverfahren zum Ausdruck gebracht. Das bedeute, dass der Strafantrag als zurückgezogen erachtet werden müsse (pag.