6. Strafantrag Das Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird nur auf Antrag verfolgt. Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB).