4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht angefochten wurde, ist dieser bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen. Einzig die Beschuldigte hat Berufung eingereicht, weshalb die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern darf.