Die Beschuldigte erklärte am 11. Februar 2020 ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 355). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Verfahrensleitung den Verzicht des Privatklägers auf Teilnahme am Verfahren fest (pag. 357 f.). Am 5. März 2020 verfügte sie die Entlassung des Privatklägers aus dem Verfahren und ordnete in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger wurde aufgefordert, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag.