Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 415 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Falkner und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. April 2019 (PEN 18 273) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. April 2019 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des Entziehens von Min- derjährigen, begangen ca. am 30. November 2016, schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, total ausmachend CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde die Beschuldigte zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verurteilt und die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers festge- setzt. Die Zivilklage von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) betreffend Scha- denersatz und Genugtuung wurde abgewiesen, ebenso sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (pag. 235 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, gleichentags und somit fristgerecht die Berufung an (pag. 291). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. Okto- ber 2019 (pag. 334 f.) erklärte die Beschuldigte am 25. November 2019 form- und fristgerecht die Berufung. Angefochten wurden der Schuldspruch und dessen Fol- gen (pag. 341). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 346 f.). Der Privatkläger liess sich vorerst nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 stellte die Verfahrensleitung unter anderem fest, dass die Zi- vilpunkte in Rechtskraft erwachsen sind und ersuchte den Privatkläger um Mittei- lung, ob er weiterhin am Verfahren teilnehmen will (pag. 349). Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 teilte der Privatkläger mit Begründung mit, das Verfahren bringe ihm nichts mehr (pag. 352 f.). Die Beschuldigte erklärte am 11. Februar 2020 ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 355). Mit Ver- fügung vom 13. Februar 2020 stellte die Verfahrensleitung den Verzicht des Privat- klägers auf Teilnahme am Verfahren fest (pag. 357 f.). Am 5. März 2020 verfügte sie die Entlassung des Privatklägers aus dem Verfahren und ordnete in Anwen- dung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger wurde aufgefordert, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 364). Am 19. März 2020 gelangte fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung sowie die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ein (pag. 369 ff.). 3. Anträge der Beschuldigten Die Anträge der Verteidigung der Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 19. März 2020 lauteten wie folgt (pag. 376): 2 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend Abweisung Zivilklage (Schaden- ersatz und Genugtuung) rechtskräftig geworden ist (Ziff. III. und IV.). 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Entziehens von Minderjährigen, angeblich begangen zwischen dem 1. November 2016 und dem 31. Dezember 2016 in Bern, Schärerstrasse 19, durch Verbringen ihrer Tochter D.________ nach Deutschland, unter Aufer- legung der Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz an den Kanton sowie unter Ausrich- tung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung für die Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz. 3. Im Weiteren sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da das erstinstanzli- che Urteil im Zivilpunkt nicht angefochten wurde, ist dieser bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen. Einzig die Beschuldigte hat Berufung einge- reicht, weshalb die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern darf. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beschuldigten eingeholt (pag. 364, pag. 385 und pag. 386 ff.). 6. Strafantrag Das Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) wird nur auf Antrag verfolgt. Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB). Nach Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Straf- antrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug ge- richtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Privatkläger stellte vorliegend am 31. Dezember 2016 fristgerecht und wirksam den erforderlichen Strafantrag gegen die Beschuldigte (pag. 2 ff.; pag. 317 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Die Verteidigung machte in ihrer Eingabe vom 19. März 2020 geltend, der Privatkläger habe mit seiner Eingabe im Berufungsverfahren vom 6. Februar 2020 unmissverständlich sein Desinteresse am Strafverfahren zum Ausdruck gebracht. Das bedeute, dass der Strafantrag als zurückgezogen erachtet werden müsse (pag. 370). Die Verfahrensleitung hatte den Privatkläger mit Verfü- gung vom 20. Januar 2020 aufgefordert, mitzuteilen, ob er trotz rechtskräftig abge- 3 wiesener Zivilklage weiterhin am Verfahren teilnehmen möchte (pag. 349). Der Pri- vatkläger schrieb darauf am 6. Februar 2020 (pag. 352 f.): In Beantwortung Ihrer Anfrage, ob mir dieses ‚Verfahren‘ noch etwas bringt muss ich das nach dem mit der berner Rechtsprechung Erlebten klar verneinen. Unter «Begründung» erläuterte er seinen Unmut gegenüber den Behörden. Insbe- sondere störe ihn, dass die Vorinstanz die Beschuldigte nicht wegen Entführung schuldig erklärt habe, er trotz der Strafanzeige seine Tochter nicht sehen durfte und das Verfahren lange gedauert habe. Der Eingabe des Privatklägers ist sinn- gemäss zu entnehmen, dass er sich gewünscht hätte, dass das Strafverfahren das Zivilverfahren betreffend die elterliche Sorge für seine Tochter zu seinen Gunsten beeinflusst hätte. Das dem nicht so war – mit Urteil vom 19. Juni 2018 im Schei- dungsverfahren wurde der Beschuldigten das alleinige Sorgerecht für die gemein- same Tochter zugeteilt (pag. 168 ff.) – scheint ihn zu enttäuschen. Aus dieser Äus- serung des Privatklägers, dass er durch das Strafverfahren nicht die gewünschte Wirkung erzielen konnte, lässt sich jedoch kein unmissverständlicher Wille zum Verzicht auf die Strafverfolgung der Beschuldigten ableiten. Ein Rückzug des Strafantrages liegt nicht vor. Es besteht nach wie vor ein gültiger Strafantrag (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz zum Strafantrag, pag. 317 f., S. 13 f. der Ur- teilsbegründung). Die Strafsache ist damit einer materiellen Prüfung zu unterzie- hen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 18. Oktober 2018 bzw. dem vorinstanzlichen Schuld- spruch soll die Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 1. November 2016 und dem 31. Dezember 2016 bzw. ca. am 30. November 2016 die gemeinsame Tochter D.________, geboren am E.________, ohne Zustimmung des Vaters, der Mitinha- ber der elterlichen Sorge war, nach Deutschland gebracht und die Tochter dadurch dem Vater entzogen haben (pag. 144, pag. 309 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). 8. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte und der Privatkläger im relevanten Zeit- punkt, Ende des Jahres 2016, gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge über die gemeinsame minderjährige Tochter D.________ waren. Die Tochter stand damals unter der Obhut ihrer Mutter. Der Vater verfügte über ein Besuchsrecht, das in Form von begleiteten Besuchssonntagen alle zwei Wochen wahrgenommen wurde. Am 30. November 2016 verlegte die Beschuldigte gemeinsam mit ihrer Tochter ih- ren Wohnsitz von Bern nach Dresden in Deutschland bzw. meldete sie sich an die- sem Datum dort an (pag. 11). Den Termin zum Besuchssonntag des Privatklägers vom 11. Dezember 2016 sagte die Beschuldigte unter Berufung auf gesundheitli- che Gründe ab. Sie informierte zu diesem Zeitpunkt weder den Privatkläger noch die Schweizer Behörden über ihren Umzug nach Dresden. Am 13. Dezember 2016 stellte die Beschuldigte beim Familiengericht Dresden Antrag auf Zuteilung der el- terlichen Sorge (pag. 6 ff.). Für die weiteren Details, insbesondere zur auf dem 4 Rechtsweg ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 311 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). 9. Bestrittener Sachverhalt Seitens der Beschuldigten wird bestritten, dass sie ihren Wohnsitz nach Dresden verlegte, um den Kontakt zwischen dem Privatkläger und der gemeinsamen Toch- ter zu verhindern. Sie habe den Besuchssonntag vom 11. Dezember 2016 nicht wegen des Wegzugs abgesagt, sondern weil sie sich gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, ihre Tochter zum Besuchstag zu bringen. Auch von Dresden aus hätte sie zukünftige Besuchssonntage in der Schweiz einhalten können. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Tochter mit Wissen und Willen deren Vater entzogen (pag. 370 ff.). 10. Beweismittel Relevant sind im vorliegenden Verfahren in erster Linie objektive Beweismittel in Form von Urkunden. Bei den Akten befinden sich die Eingaben und der Entscheid im Verfahren zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem Amtsge- richt Dresden (pag. 6 ff., pag. 104 ff.), diverse Unterlagen aus dem Scheidungsver- fahren zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger (pag. 15 ff., 154 ff., pag. 278 ff.), der Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern zu- handen der Staatsanwaltschaft (pag. 36 ff.) und der Bericht des Inselspitals betref- fend die Behandlung der Beschuldigten vom 28. November 2016 (pag. 224 ff.). An subjektiven Beweismitteln verfügt die Kammer über das Einvernahmeprotokoll des Privatklägers vom 12. Mai 2017 (pag. 23 ff.). Die Beschuldigte wurde am 28. Fe- bruar 2018 (pag. 27 ff.), am 6. Juni 2018 (pag. 30 ff.) sowie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 24. April 2019 (pag. 267 ff.) befragt, wobei sie zur Sache durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61 m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt 5 überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Die nachfolgende Beweiswürdigung befasst sich hauptsächlich mit den von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer ansch- liesst (vgl. pag. 313 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Tatzeitpunkt Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, der relevante Tatzeit- punkt sei einzig der 11. Dezember 2016, an dem der Privatkläger berechtigt gewe- sen wäre, seine Tochter zu sehen. Die Beschuldigte meldete sich und ihre Tochter unbestrittenermassen am 30. November 2016 in Dresden an. Aufgrund der vorlie- genden Beweismittel ist offensichtlich, dass die Beschuldigte einen dauerhaften Verbleib in Dresden beabsichtigte. Sie meldete sich bei der zuständigen Melde- behörde an (pag. 11), liess sich eine Versicherungsnummer der Deutschen Ren- tenversicherung zuteilen, stellte einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, trat einen «Minijob» an und bewarb sich auf eine Stelle beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (pag. 115). Von einer Ferienreise oder einem kurzfristigen Aufenthalt im Ausland, wie sie die Verteidigung erwähnt, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Es ist somit auch nicht Prüfgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, ob eine Ferienreise oder ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland gegen den Willen des anderen sorge- berechtigten Elternteils strafbar wäre. Die Beschuldigte änderte den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter ohne die Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Pri- vatklägers – welcher nicht nur über ein Besuchsrecht verfügte, sondern auch den Aufenthaltsort seiner Tochter mitbestimmen durfte (zum Rechtlichen vgl. unten Ziff. III.12.). Der Wegzug, der geeignet war, die Vereitelung der Ausübung der elterli- chen Sorge des Privatklägers zu verursachen, erfolgte am 30. November 2016. Dies ist somit der Tatzeitpunkt. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, würde auch nichts ändern, wenn der 11. Dezember 2016 als Tatzeitpunkt an- genommen würde (vgl. nachfolgend Ziff. 11.3). 6 11.3 Wissen und Willen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte vor, dass die Beschuldigte den Besuchssonntag der Tochter beim Privatkläger abgesagt habe, weil sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Termin wahrzunehmen (pag. 371 f.). In der Notiz der zuständi- gen Sozialarbeiterin vom 12. Dezember 2016 hielt diese fest, die Beschuldigte ha- be ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage fühle, ihre Tochter zum Besuch beim Vater zu bringen (pag. 45). Letztlich ist nicht entscheidend, ob der genannte Grund der Absage nun eine Operation oder andere gesundheitliche Be- lange gewesen sein sollen. Aktenkundig ist, dass sich die Beschuldigte am 28. No- vember 2016 auf der Notfallstation des Inselspitals Bern wegen Schmerzen und Verstärkung des chronischen Tinnitus behandeln liess. Die durchgeführten Unter- suchungen waren jedoch unauffällig. Es wurden Schmerzmedikamente verschrie- ben und die Weiterbetreuung durch den Hausarzt angeordnet (pag. 224 f.). Das Krankheitsbild gemäss dem Bericht des Inselspitals ist nicht von einer Art, dass es das Verbringen der Tochter zum Besuchssonntag mit dem Vater verhindert hätte. Die Beschuldigte schaffte es im Anschluss an die Untersuchung nach Dresden zu reisen, sich dort anzumelden, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und zahl- reiche Anstrengungen für den Neustart in Deutschland zu unternehmen (vgl. oben Ziff. 11.2). Zum Gesundheitszustand der Beschuldigten am 11. Dezember 2016 finden sich keine Belege. Hingegen ist aus den Akten klar ersichtlich, dass die Be- schuldigte bestrebt war, so rasch wie möglich das alleinige Sorgerecht für die ge- meinsame Tochter zu erlangen. Mit einem Entscheid im Eheschutzverfahren wies das Obergericht des Kantons Bern ihren Antrag auf die alleinige elterliche Sorge ab (pag. 111 f.). Auch bei der Ausreise nach Dresden war eine ihrer ersten Handlun- gen wenige Tage nach der Anmeldung die Stellung des Antrags auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge (pag. 6 ff.). Zudem wollte sie auch die Besuche ihrer Tochter beim Vater möglichst nicht mehr aufrechterhalten, wie dies der Beistand der Tochter in seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 ausführte (pag. 15 ff.) und dem Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 16. Februar 2017 zu entnehmen ist (pag. 121). Es bestehen eindeutige Indizien, dass der Grund für die Absage des Besuchssonntages vom 11. Dezember 2016 durch die Beschuldigte nicht mit ihrem Gesundheitszustand zu tun hatte, sondern mit ihrem Wegzug nach Dresden. Sie beabsichtigte auch nicht, in Zukunft trotz des Wegzuges ihre Tochter alle zwei Wo- chen in die Schweiz zu bringen, um das Besuchsrecht des Privatklägers zu wah- ren. Dies ist eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte, die in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, hatte nicht vor, alle zwei Wochen über 800 Kilometer zurück- zulegen, um ein Besuchsrecht des Privatklägers einzuhalten, dem sie ablehnend gegenüberstand. Dass die Beschuldigte Gerichtstermine in der Schweiz jeweils wahrnahm und zuvor die Besuchssonntage eingehalten hatte, ändert daran nichts. Die Kammer hat keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit dem Wegzug nach Dresden ihre Tochter dem Mitinhaber der elterlichen Sorge ent- ziehen wollte. Die Verteidigung rügte zudem, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Schweigen der Beschuldigten negativ gewürdigt habe. Selbstverständlich kann eine Tatsache nicht alleine deswegen als gegeben betrachtet werden, weil die beschuldigte Person da- zu schweigt. Denn Schweigen ist das Recht jeder beschuldigten Person (Art. 113 7 Abs. 1 StPO) und kann viele Gründe haben. Die Vorinstanz stützte sich jedoch kei- neswegs einzig auf die Aussageverweigerung der Beschuldigten, sondern wertete das Schweigen im Rahmen aller Umstände und traf aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung eine Annahme. Selbstverständlich kann sich dies im jeweiligen Fall anders verhalten, was ohne Begründung der Aussageverweigerung nicht überprüft werden kann. Dennoch ist das Schweigen bei Vorwürfen, die jemand als unberech- tigt empfindet, eher unüblich und stellt eine Tatsache dar, die neben anderen in die Gesamtwürdigung des Sachverhalts als Indiz miteinbezogen werden darf. Vorlie- gend lassen sich allerdings auch bei Ausblenden des Schweigens der Beschuldig- ten die erforderlichen Schlüsse ziehen. Die Beschuldigte informierte weder die Schweizerischen Behörden noch den Pri- vatkläger über ihren Wegzug nach Deutschland, sondern stellte alle vor bereits vollendete Tatsachen. Selbst bei der Absage des Besuchssonntages vom 11. De- zember 2016 gab sie der Sozialarbeiterin lediglich gesundheitliche Gründe an und sagte nicht, dass sie umgezogen war (pag. 45). Die Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge war und mit dem Wegzug der Tochter nach Deutschland nicht einverstanden sein würde. Wäre die Beschuldigte davon ausgegangen, der Wegzug wäre rechtlich unproblematisch und ohne Zu- stimmung des Privatklägers zulässig, hätte sie diesen nicht verschweigen müssen. Sie hätte sich diesbezüglich auch bei ihrer anwaltlichen Vertretung in den familien- rechtlichen Angelegenheiten erkundigen können. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger jeweils sämtliche ihm zur Verfügung stehenden juristischen Möglich- keiten ausschöpfte, um zu seinem Ziel zu gelangen. Die Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger den Wegzug auf dem Rechtsweg würde verhindern wollen – und wohl auch würde verhindern können – und hielt ihn deshalb zunächst vor ihm ge- heim. 11.4 Fazit Die Beschuldigte zog am 30. November 2016 mit ihrer minderjährigen Tochter von Bern nach Deutschland, ohne Zustimmung des Vaters als Mitinhaber der elterli- chen Sorge. Sie beabsichtigte dadurch den Kontakt der Tochter zum Vater zu ver- eiteln. Sie wusste, dass sie gegen den Willen des Privatklägers handelte und ihr Vorgehen rechtlich problematisch ist. III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB Des Entziehens von Minderjährigen macht sich auf Antrag strafbar, wer eine min- derjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 StGB). Gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Auf- enthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern El- ternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: 8 a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsor- tes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den per- sönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die aktuelle Fassung von Art. 220 StGB traten am 1. Juli 2014 in Kraft (AS 2014 357). Ein Entziehen von Minderjährigen kann durch einen Elternteil begangen werden, wenn er oder sie nicht die alleinige elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestim- mungsrecht ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1073/2018 vom 23. August 2019, E. 6.1.). Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und den abweichenden Lehrmeinungen verwiesen (pag. 319 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an und folgt ebenfalls der Auffassung, dass der objektive Tatbestand bei Nichtein- holung der Zustimmung ebenso erfüllt sein muss, wie wenn gegen die Ablehnung oder eine behördlichen Entscheid verstossen wird. Das durch Art. 220 StGB ge- schützte Aufenthaltsbestimmungsrecht des anderen Elternteils wird in allen Tatbe- standsvarianten gleichermassen missachtet. 13. Subsumtion Die Beschuldigte wechselte am 30. November 2016 mit der gemeinsamen Tochter den Wohnsitz nach Dresden in Deutschland. Diesen Wohnsitzwechsel nahm sie vor, ohne die Zustimmung des Privatklägers, der Mitinhaber der elterlichen Sorge und damit des Aufenthaltsbestimmungsrechtes war, der KESB oder des Gerichts einzuholen. Damit hat sie die gemeinsame Tochter dem Privatkläger räumlich ent- zogen und dessen Recht auf Mitbestimmung des Aufenthaltsortes der Tochter ver- letzt. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist erfüllt. Die Beschuldigte hatte den Wohnsitzwechsel geplant und handelte – wie die Be- weiswürdigung ergab – bewusst gegen den Willen des Privatklägers. Sie nahm zumindest in Kauf, das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Privatklägers zu verlet- zen. Der subjektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist ebenfalls erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte schuldhaft handelte oder ob sie allenfalls einem Tatbe- stands- oder einem Verbotsirrtum unterlegen ist. 14. Tatbestands- oder Verbotsirrtum Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Nach langer bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt kein Verbotsirrtum vor, wenn sich der Täter bewusst war, gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rech- te anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung der verletzten Norm (BGE 70 IV 97, 100). Bloss unbestimm- tes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, genügt (BGE 72 IV 150, 155). Das Be- wusstsein der Rechtswidrigkeit erfordert weder das Wissen um die Strafbarkeit 9 noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung (NIGGLI/MÄDER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 15 zu Art. 21 StGB). Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte sei seit dem 22. März 2011 Inhabe- rin der alleinigen Obhut für ihre Tochter gewesen. Bis zur Änderung des ZGB und der dazugehörenden Anpassung des Art. 220 StGB per 1. Juli 2014 habe das Auf- enthaltsbestimmungsrecht zum Obhutsrecht gehört. Sie wäre somit bis zum Inkraft- treten der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2014 berechtigt gewesen, mit ihrer Toch- ter nach Deutschland zu ziehen. Erst mit der Einführung von Art. 301a ZGB sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge geworden. Der Inhaber des Besuchsrechts sei bei der Gesetzesänderung nicht dem Schutz von Art. 220 StGB unterstellt worden. Nachdem der Beschuldigten im Scheidungsverfahren am 19. Juni 2018 die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zugespro- chen worden sei, sei ein Wegzug wiederum straffrei möglich gewesen. Diese recht- lichen Ausführungen sind zutreffend. Allerdings ändert die Tatsache, dass das Ver- halten der Beschuldigten vor dem 1. Juli 2014 und nach dem 19. Juni 2018 straffrei gewesen wäre, nichts daran, dass die Rechtslage im Tatzeitpunkt eine andere war. Der Privatkläger war in seiner damaligen Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge geschützt. Dass sein Besuchsrecht nicht strafrechtlich geschützt ist, ist unbedeu- tend, da das Verhalten der Beschuldigten eben das Recht des Privatklägers auf Mitbestimmung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes im Rahmen seiner elterlichen Sorge verletzte. Die Verteidigung vertrat sodann die Auffassung, die Beschuldigte habe unter den gegebenen Umständen – wenn bereits die Lehre und praktizierende Juristen un- eins seien – nicht gewusst und nicht wissen können, dass sie sich straffällig verhal- te. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung – nicht zu entnehmen, dass sie der Beschuldigten als juristische Laie an- lasten würde, bewusst gegen Art. 220 StGB verstossen zu haben bzw. dass sie im Detail von der Strafbarkeit ihres Verhaltens Kenntnis gehabt hätte. Gemäss Bewei- sergebnis erachtet es die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – als erwiesen, dass der Beschuldigten klar war, dass ihr Handeln rechtlich problematisch sein würde (vgl. oben Ziff.11.3). Sie wusste auch, dass der Privatkläger nicht nur Inha- ber eines Besuchsrechts, sondern eben auch Mitinhaber der elterlichen Sorge war und was das bedeutet, zumal sie ja im Eheschutz und im Scheidungsverfahren für die alleinige elterliche Sorge kämpfte. Es muss nicht angenommen werden, dass die Beschuldigte sich in juristischen Details mit der öffentlichen Debatte zum neuen sogenannten «Zügelartikel» auseinandersetzte. Aber als direkt betroffene und in entsprechende rechtliche Verfahren involvierte Person kann ihr die Thematik nicht völlig entgangen sein. Ihre nicht perfekten Deutschkenntnisse standen dem nicht entgegen. Schliesslich gab die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst zu Protokoll, dass sie Deutsch verstehe (pag. 272 Z. 13). Sie war in der Lage, einfache rechtliche Zusammenhänge zu verstehen. Die Be- schuldigte informierte weder den Privatkläger noch die Behörden über ihren Weg- zug, da sie wusste, dass sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten könnte. Sie hatte ein Bewusstsein der möglichen Rechtswidrigkeit. Sofern sie nicht davon wusste, hätte sie es zumindest wissen müssen bzw. wäre ein Irrtum leicht vermeidbar ge- wesen. Sie war in den familienrechtlichen Angelegenheiten anwaltlich vertreten und 10 hätte sich entsprechend erkundigen können. Die Beschuldigte befand sich weder in einem Sachverhalts- noch in einem Verbotsirrtum. In jedem Fall wäre ein Verbots- irrtum leicht vermeidbar gewesen. 15. Fazit Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Strafausschliessungsgründe vor. Die Be- schuldigte ist des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB schuldig zu erklären (Art. 220 StGB). IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesver- gleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewe- gungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit wei- teren Hinweisen). Die Tat der Beschuldigten erfolgte vor dem 1. Januar 2018. Da das alte Recht die Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zulässt, anstatt nur bis zu 180 Tagessätzen im neuen Recht (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB/StGB), ist das neue Recht im Bereich der zu erwartenden Geldstrafe nicht das mildere. Es ist somit altes Recht anzuwenden, d.h. das StGB in seiner Fassung bis am 31. Dezember 2017 (zitiert aStGB), das zum Tatzeitpunkt in Kraft war. 11 17. Vorbemerkungen zur Strafzumessung Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt ge- blieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 324 f., S. 20 f. der Urteilsbegrün- dung). Der Strafrahmen von Art. 220 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe kann bis zu 360 Tagessätze betragen (aArt. 34 Abs. 1 StGB). 18. Tatkomponenten 18.1 Objektives Tatverschulden Die gemeinsame Tochter der Beschuldigten und des Privatklägers (D.________, geb. E.________) befand sich nur ca. zwei bis drei Monate im Nachbarland. Die Beschuldigte unterzog sich dem gerichtlichen Rückführungsentscheid. Das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs ist als relativ klein einzustufen. Die Beschuldigte hatte die Wohnsitzbegründung im Ausland gut geplant und schon im Vorfeld zahlreiche Vorkehrungen getroffen. Dass sie die Zustimmung des Pri- vatklägers und der Behörden für den Wegzug nicht einholte, ist tatbestandsimma- nent und daher neutral zu werten. Darüber hinaus verschwieg sie aber den Weg- zug gänzlich und gab gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin einzig gesund- heitliche Gründe für ihr Fernbleiben vom Besuchssonntag mit dem Privatkläger an. Dieses Vorgehen muss als zielgerichtet und recht dreist bezeichnet werden. In Re- lation zum weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. 18.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Die genauen Beweggründe der Beschuldigten für den Wegzug mit ihrer Tochter nach Deutschland sind unbekannt. Klar ist, dass zwischen der Be- schuldigten und dem Privatkläger im Tatzeitpunkt eine heftige Scheidungsausein- andersetzung stattfand und die Beschuldigte den Kontakt der Tochter mit deren Vater möglichst vermeiden wollte. Sie war der Meinung, im Interesse des Kindes zu handeln. Auch aufgrund der späteren Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der Sistierung des persönlichen Verkehrs der Tochter mit dem Privatkläger kann 12 davon ausgegangen werden, dass sie im Wohle des Kindes handeln wollte. Ihr Kind war durch den Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet, was auch aus dem Entscheid im Rückführungsverfahren hervorgeht (vgl. pag. 108 ff.). Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht. 18.3 Fazit Das (Gesamt-)Tatverschulden der Beschuldigten wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Die von der Vorinstanz aus- gefällten 40 Strafeinheiten erscheinen schuldangemessen. 19. Täterkomponenten Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Im Übrigen wird für ihr Vorleben und ihre per- sönlichen Verhältnisse auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 327, S. 23 der Urteilsbegründung). Diese sind in Bezug auf die Strafe neutral zu bewer- ten. Die Beschuldigte hat sich nach der Tat und im Strafverfahren korrekt verhalten. Sie hat ihre Aussage verweigert, wozu sie nach Art. 113 Abs. 1 StPO berechtigt war. Aufgrund der Aussageverweigerung kann ihr jedoch kein Geständnis oder eine Form von Einsicht und Reue zu Gute gehalten werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafe aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt bei der Beschuldigten nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 20. Strafart und konkretes Strafmass Im tiefen Strafbereich von 40 Strafeinheiten ist grundsätzlich die weniger freiheits- beschränkende Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Vorliegend liegen keine Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Leu- mundsbericht der Beschuldigten vom 31. März 2020 wird sie vom Sozialdienst mit monatlich CHF 2‘000.00 unterstützt (pag. 389). Eine aktuelle Budgetaufstellung des Sozialdienstes ist nicht aktenkundig. Allerdings haben sich die Arbeits- und Le- benssituation der Beschuldigten seit dem Urteil der Vorinstanz vom 24. April 2019 nicht verändert. Es ist davon auszugehen, dass der Unterstützungsbeitrag des So- zialdienstes höher als CHF 2‘000.00 pro Monat ist (gemäss Budget vom Januar 2019 CHF 3‘736.95, inkl. Einkommensfreibetrag, pag. 191 f.). Die Tagessatzbe- messung der Vorinstanz ergab unter Berücksichtigung dieser Zahlen und insbe- sondere mit Vornahme eines Abzugs von 50 % aufgrund der Nähe zum Existenz- minimum einen Tagessatz von CHF 40.00. Bei Annahme eines Nettoeinkommens von monatlich CHF 2‘000.00 mit einem Pauschalabzug von 20 % und einem Unter- stützungsabzug von 15 % für die minderjährige Tochter resultiert ebenfalls eine 13 Tagessatzhöhe von CHF 40.00. Der Tagessatz wird somit auch in oberer Instanz auf CHF 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00 beläuft sich auf total CHF 1‘600.00. 21. Bedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft mit erneu- ter Delinquenz zu rechnen wäre. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschie- ben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘592.00, werden bestätigt. Infolge des erfolgten Schuldspruches sind diese von der Be- schuldigten zu tragen. Die Beschuldigte unterliegt sodann im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind somit ebenfalls von der Beschuldigten zu tragen. 23. Entschädigung der amtliche Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. März 2020 (pag. 382 f.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die ih- rem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. April 2019 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen als 1. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen wurde; 2. für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden; 3. eine Parteientschädigung nicht gesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt des Entziehens von Minderjährigen, begangen ca. am 30.11.2016 in Bern und Wy- nau/BE und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 220 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘592.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 15 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6'200.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 388.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'813.00 CHF 524.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'337.60 volles Honorar CHF 7'750.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 388.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'363.00 CHF 643.95 Total CHF 9'006.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'669.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘337.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘669.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.31 200.00 CHF 2'862.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 77.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'939.45 CHF 226.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'165.80 volles Honorar CHF 3'577.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 77.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'654.95 CHF 281.45 Total CHF 3'936.40 nachforderbarer Betrag CHF 770.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘165.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 16 ausmachend CHF 770.60, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Dresden, Oberstaatsanwalt F.________, Lothringer Stras- se 1, DE-01069 Dresden (gemäss Rechtshilfeersuchen vom 01.04.2019 bzw. 03.05.2017, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. Juni 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 17