Für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwältin B.________ somit eine Entschädigung von CHF 5'283.65 ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: