1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'945.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. 1. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Entschädigung von CHF 200.00 ausgerichtet. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt