19 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________; 3. von der Anschuldigung der Entwendung und des Führens eines entwendeten Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________. II.