für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'693.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht für das erst- und oberinstanzliche Verfahren weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 18 13.2 Persönliche Entschädigung Dem Beschuldigten ist zufolge seines Obsiegens oberinstanzlich eine persönliche Entschädigung für seine Umtriebe in der Höhe von CHF 200.00 auszurichten. IV. Verfügungen 14. Hierfür wird auf das Dispositiv verwiesen.