_ mit Kostennote vom 24. September 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'662.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 16.5 Stunden entspricht (pag. 241). Die Verteidigerin wiederholte nicht einfach ihre Argumentation vor der ersten Instanz, sondern setzte sich mit deren Argumentation auseinander. Der Aufwand ist grundsätzlich angemessen. Die Kammer kürzt die Honorarnote zufolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung auf zwölf Stunden und entschädigt Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'693.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).