Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 18. September 2019 auf CHF 5'283.65 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 24. September 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'662.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 16.5 Stunden entspricht (pag.