12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 3'945.00 (Gebühren von CHF 2'800.00 und Auslagen von CHF 1'145.00; pag. 52, pag. 97 sowie S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 186). Sie werden angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern getragen. 12.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art.