Nach Ansicht der Kammer liegen deshalb erhebliche und nicht überwindbare Zweifel vor, dass der Beschuldigte (als Mittäter) an den angeklagten Delikten beteiligt gewesen ist. Er ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anschuldigung des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie des Entwendens und Führens eines Fahrzeugs zum Gebrauch, freizusprechen. 17 III. Kosten und Entschädigungen