Allein gestützt auf die dem Beschuldigten zugeordnete DNA-Spur lässt sich weder nachweisen, wann die besagten Spuren entstanden sind bzw. ob sie allenfalls gleichzeitig oder nacheinander hinterlassen wurden noch lässt sich damit die Frage abschliessend klären, ob sich der Beschuldigte als Letzter im besagten Fahrzeug befunden hat. Darüber hinaus lassen auch die unbekannten DNA-Spuren, welche ab dem Zigarettenstummel im Aschenbecher der Mittelkonsole des Fahrzeugs sichergestellt und mit einschlägigen weiteren Delikten in Verbindung gebracht werden konnten, erhebliche Zweifel an der angeklagten und von der Vor-