11.2.5 Fazit Die Kammer kann sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz nicht anschliessen. Fest steht, dass in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2017 gewisse Gegenstände aus der Wohnung von E.________ in C.________ (darunter ein Autoschlüssel) entwendet wurden und das in dieser Nacht ebenfalls entwendete Fahrzeug (F.________) über längere Zeit auf dem Parkplatz am H.________(Weg) .________ in Bern, an der Grenze zu V.________, abgestellt war und DNA-Spuren des Beschuldigten am Lenkrad und Schalthebel aufwies. Der Beschuldigte bestritt konstant, etwas mit dem Einschleichdiebstahl in C.________ zu tun zu haben.