Jedenfalls kann gestützt auf seine Aussagen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er die angeklagten Delikte begangen hat. Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass die unbekannte DNA-Spur am Zigarettenstummel darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte den Einschleichdiebstahl zusammen mit jemand anderem verübt oder auf dem Weg vom Tatort zum Fundort jemanden mitgenommen habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 175). Letzteres erscheint etwas weit hergeholt. So hätte der Beschuldigte, der sich laut Anklage mit dem Fahrzeug auf der Flucht befunden habe, kaum eine