Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte, auf die offene Frage in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nach seinem grössten Wunsch (ob erfüllbar oder nicht), antwortete, vielleicht wieder Auto fahren zu dürfen (pag. 232, Z. 9). Die zugegebenermassen nicht über alle Zweifel erhabenen Aussagen des Beschuldigten lassen sich zusammengefasst damit erklären, dass er alles daransetzte, die Chancen zur Wiedererlangung des Führerausweises nicht zu gefährden.