141, Z. 23 f.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er hätte am liebsten eine Garage eröffnet, er möchte am liebsten etwas mit Autos machen, auch in der Reinigung habe er keinen Job bekommen, weil er keinen Führerschein habe (pag. 142 Z 23 ff.). Dass es schwierig ist, ohne Führerausweis in der Autobranche eine Anstellung zu finden, liegt auf der Hand. Dessen ist sich auch der Beschuldigte bewusst (vgl. etwa pag. 46). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte, auf die offene Frage in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nach seinem grössten Wunsch (ob erfüllbar oder nicht), antwortete, vielleicht wieder Auto fahren zu dürfen (pag.