__ nicht angezeigt. Die Vorinstanz schloss aus der Widersprüchlichkeit der Aussagen auf die Beteiligung des Beschuldigten an den Vorfällen in C.________ bzw. erachtete sich dadurch in ihrer Prämisse bestärkt, dass der Beschuldigte «sehr wahrscheinlich» der Täter der angeklagten Delikte sei. Sie erklärte sich die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten damit, dass dieser doch am Diebstahl in C.________ beteiligt gewesen sei.