_ offenbar das einzige Wohngebäude ist, welches im fraglichen Zeitraum aber als Bordell vermietet war (pag. 121), ist kaum anzunehmen, dass «W.________» bzw. «G.________» dort gewohnt hat. Dass sich dort allerdings Lagerräume befinden, ist unbestritten. Diese Lagerräume für das Geschäft «Q.________» weisen sodann – wie bereits erwähnt – gewisse Anknüpfungspunkte zu X.________ auf. Der Beschuldigte ergänzte später, dass er seinen Kollegen «W.________» bzw. «G.________» nicht habe «verpfeifen» wollen (pag. 145, Z. 15), was mit Blick auf seine eigenen Tätigkeiten im Graubereich bzw. allenfalls krimineller Machenschaften von «W.________» bzw. «G.________» logisch erscheint.