Kontrolle des Fahrzeugs) bzw. einen gewissen «W.________» bzw. «G.________» nur wenige und nicht überprüfbare Angaben. Während er zunächst aussagte, «irgendeine Person» habe ihm das Auto gebracht (pag. 35, Z. 73), änderte er seine Aussagen später dahingehend, dass es sein Kollege namens «G.________» gewesen sei, der am H.________(Weg) wohne (pag. 93, Z. 91 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusätzliche Angaben zu