145, Z. 8). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Fahrzeugausweis (erst) für die Bestellung entsprechender Ersatzteile relevant wird. Dass jemand ein Fahrzeug aufgrund eines «komischen Geräusches» überprüfen lässt, scheint der Kammer sodann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht abwegig. Dies umso weniger, wenn ein (wohl nicht ganz kostengünstiger) Export nach X.________ geplant ist (vgl. nachfolgende Ausführungen).