Er begründete dies damit, dass er keinen Führerausweis (mehr) habe, was die Kammer nur wenig überzeugt. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass eine Kontrolle (etwa der Kupplung) ohne Fahren des Fahrzeugs bzw. entsprechende Überprüfung nur wenig Sinn macht. Der Beschuldigte wurde sodann mehrfach wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis verurteilt, obwohl er seit dem Jahr 2012 keinen Führerausweis mehr besitzt (pag. 36, Z. 67 f.). Daraus, dass der Beschuldigte entsprechende Motorfahrzeuge zurzeit nicht führen darf, lässt sich deshalb noch nichts zu seinen Gunsten ableiten.