Dass der Beschuldigte dabei in Beugehaft genommen wurde, erachtet die Kammer daher als wahrscheinlich. Der Beschuldigte machte sodann verschiedene Angaben zum Ablauf solcher Fahrzeugkontrollen, welche aus Sicht der Kammer zumindest zweifelhaft erscheinen. So betonte der Beschuldigte wiederholt, dass er das konkrete Fahrzeug nicht gefahren sei (etwa pag. 35, Z. 75; pag. 144, Z. 1 f.) bzw. Fahrzeuge bei solchen Kontrollen nicht fahre (pag. 35, Z. 75 f.; pag. 93, Z. 71). Er begründete dies damit, dass er keinen Führerausweis (mehr) habe, was die Kammer nur wenig überzeugt.