lerdings, dass die DNA des Beschuldigten darauf eben gerade nicht erhoben werden konnte, sondern von einem Unbekannten stammte (pag. 37, Z. 144 ff.). Der Beschuldigte mutmasse hierzu wiederum, dass er wohl geraucht habe, er könne sich dies aber nicht erklären, da er selten in einem Fahrzeug rauche. Das könne fast nicht sein (pag. 37, Z. 144 ff.). Anzumerken ist hinsichtlich dieser Befragung bei der Polizei sodann auch, dass die Einvernahme des Beschuldigten auffällig lange dauerte (knapp zweieinhalb Stunden für lediglich 4 Seiten Protokoll). Dass der Beschuldigte dabei in Beugehaft genommen wurde, erachtet die Kammer daher als wahrscheinlich.