So nannte er denn auch keine konkreten Details der Kontrolle des F.________. Der Beschuldigte war sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sicher, dass er keine Spuren im Kofferraum hinterlassen habe (pag. 36, Z. 89 f.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er an, das Fahrzeug am H.________(Weg) kontrolliert zu haben (pag. 94, Z. 107). Er konnte sich sogar daran erinnern, dass ein Kollege gesagt habe, etwas mit der Kupplung sei nicht in Ordnung (pag. 93, Z. 83 f.).