11.2.4 Aussagen des Beschuldigten zu seiner DNA im F.________ Im Gegensatz hierzu waren die Aussagen des Beschuldigten rund um die Frage, weshalb seine DNA im entwendeten F.________ zu finden war, zum Teil widersprüchlich und nicht verlässlich. So gab der Beschuldigte betreffend die Kontrolle des entwendeten Fahrzeugs bzw. seinen Nebenverdienst im November 2018 zu Protokoll, dass er nicht wisse, wie seine DNA in das Fahrzeug gekommen sei, jemand müsse diese angebracht haben. Dies bedeute einfach, dass er in diesem Fahrzeug gewesen sei, dieses aber nicht gestohlen habe.