Im Übrigen ist anzumerken, dass es nicht dem Beschuldigten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Daran vermag auch seine Aussage nichts zu ändern, wonach er die Aussage anlässlich der ersten Befragung aufgrund der späten Uhrzeit und seiner wartenden Freundin verweigert habe, obwohl die Einvernahme am frühen Abend stattgefunden hatte. Der Beschuldigte kann sich über die Uhrzeit getäuscht haben und die Angabe einer falschen Uhrzeit für eine Einvernahme ist eine Bagatelle und hat keinen Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Delikten. 11.2.4 Aussagen des Beschuldigten zu seiner DNA im F.