11 «W.________» bzw. «G.________») oder die Strafverfolgungsbehörden. Schliesslich stellte er auch keine absurden Hypothesen zum angeblichen Einschleichdiebstahl auf. Seine diesbezüglichen Aussagen blieben vielmehr (auch mit fortschreitender Verfahrensdauer) konstant und der Beschuldigte versuchte nicht, zusätzliche Details anzubringen, damit er seine Position hätte stärken können. Im Übrigen ist anzumerken, dass es nicht dem Beschuldigten obliegt, seine Unschuld zu beweisen.