233, Z 10 ff.). Es als Lügensignal zu werten, dass sich der Beschuldigte im gesamten Verfahren darauf beschränkte, den Einschleichdiebstahl in C.________ zu bestreiten, wäre zu kurz gegriffen. Der Beschuldigte verstrickte sich diesbezüglich weder in irgendwelche Widersprüche oder Lügengeschichten, noch griff er zum Mittel des direkten Gegenangriffes gegen den Geschädigten, einen allfälligen Mitwisser (etwa den sog.