_» bzw. «G.________». Der Beschuldigte erwähnte beiläufig, er habe nicht gewusst, dass das Auto gestohlen sei. Sie (Anmerkung der Kammer: gemeint sind wohl die Strafverfolgungsbehörden) würden ihm auch einen Einbruchdiebstahl anhängen wollen (pag. 145, Z. 19 f.). Der Beschuldigte bestritt damit durchwegs – letztlich auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – etwas mit dem Einschleichdiebstahl bzw. dem Entwenden des Fahrzeugs zu tun gehabt zu haben (vgl. etwa 34, Z. 28 f.; pag. 35, Z. 55 ff.; pag. 92, Z. 31 f.; pag. 145, Z. 19 f.; pag. 233, Z 10 ff.).