Er bestritt damit wiederum, etwas mit dem Einschleichdiebstahl zu tun gehabt zu haben. Anlässlich besagter Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschuldigten sodann keine weiteren Fragen mehr zu den Vorfällen in C.________ gestellt. Schliesslich zielte auch die Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht darauf ab, neue Erkenntnisse über die Vorfälle in C.________ zu gewinnen. Vielmehr konzentrierte sich auch die Vorinstanz insbesondere auf den DNA-Fund, die Kontrolle des Fahrzeugs durch den Beschuldigten am H.________(Weg) sowie auf «W.________» bzw. «G.___