158 StPO N 21 ff. m.w.H.). So erwähnte die Kantonspolizei Zürich einleitend nämlich nur den Einschleichdiebstahl, obwohl sie über die Vorwürfe gesamthaft informiert war (pag. 19 und 27). Nachdem der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 einer delegierten Einvernahme ferngeblieben war (pag. 32), wurde er am 13. November 2018, also mehr als ein Jahr nach den Vorfällen, erstmals zu allen angeklagten Vorwürfen befragt. Die Belehrung erfolgte nunmehr in vorbildlicher Weise (pag. 33 f.). Der Beschuldigte bestritt vehement, dass er etwas mit dem Einschleichdiebstahl in C.________ zu tun habe. Er wisse von nichts, sei nie in C.________ gewesen und sicher nicht in eine Wohnung eingebrochen (pag.