Gut vier Monate nachdem der F.________ gemeldet worden war, informierte die Polizei die Staatsanwaltschaft (pag. 15). Der Beschuldigte wurde mittels Verfügung vom 28. März 2018 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (pag. 16 ff.) und am 7. September 2018 von der Kantonspolizei Zürich bei seiner Einreise über den Flughafen Kloten erkannt und befragt (pag. 21 ff.). Anlässlich dieser ersten Befragung verweigerte er die Aussage (pag. 27 ff.). Dies ist allerdings nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten, zumal ihm in seiner Stellung ein Aussageverweige-