Dieses Wissen vermag keinen Verdacht zu erhärten, dass er den Einschleichdiebstahl begangen und das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet habe. Die Vorinstanz gelangte in ausführlicher Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dass seine Aussagen nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft) seien (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 170 ff.). Dieser pauschalen Ansicht kann sich die Kammer nicht ohne Weiteres anschliessen.