gewohnt hat (pag. 47), nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Der damalige Wohnort des Beschuldigten und der Fundort des Fahrzeugs lagen immerhin in verschiedenen Quartieren. Es ist unbestritten, dass er den H.________(Weg) aus seiner Kindheit bzw. das fragliche Gebiet aufgrund seiner Tätigkeit als Pizzakurier kennt (pag. 36, Z. 113 f.; pag. 143, Z. 9 f.). Dieses Wissen vermag keinen Verdacht zu erhärten, dass er den Einschleichdiebstahl begangen und das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet habe.