in Bern abgestellt war. Ob es direkt in der Nacht vom 19. Juli auf den 20. Juli 2017 oder erst später dort abgestellt wurde bzw. ob es zwischenzeitlich allenfalls bewegt und/oder mehrfach kontrolliert wurde, kann nicht beurteilt werden. Die hierzu vorliegenden Angaben lassen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine genaueren Schlüsse zu. Sodann lässt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 an der R.________ (Strasse) in Bern (S.________) und in den Jahren 1983-2000 (mit seinen Eltern) an der T.________ (Strasse) und an der U.________ (Strasse) in V.________ gewohnt hat (pag.