Auch der Beschuldigte konnte hierzu keine näheren Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass er zur Kontrolle im besagten Fahrzeug gewesen sei, entweder im Juli oder im August (pag. 142, Z. 39). Ein genaues Datum konnte er – auch auf Nachfrage hin – nicht nennen (pag. 144, Z. 4 ff.). Damit kann lediglich festgestellt werden, dass das entwendete Fahrzeug über längere Zeit bis am 22. August 2017 (Zeitpunkt der Meldung) auf dem Parkplatz am H.________(Weg) .________ in Bern abgestellt war.