9 Aus diesen Erhebungen der Vorinstanz beim Melder bzw. Eigentümer des besagten Parkplatzes kann nicht abgeleitet werden, an welchem Tag das entwendete Fahrzeug auf besagtem Privatparkplatz am H.________(Weg) .________ abgestellt wurde bzw. ob dieses in der Folge bewegt oder wann und wie oft Kontrollen daran durchgeführt wurden. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Melder das abgestellte Fahrzeug für einen Monat rund um die Uhr beobachtet hat. Auch der Beschuldigte konnte hierzu keine näheren Angaben machen.