In der Nachbarschaft (H.________(Weg) .________) habe sich im Jahre 2017 ein Bordell befunden (pag. 121). Betreffend diese von der Vorrichterin eingeholten telefonischen Auskünfte ist anzumerken, dass der Polizist I.________ und der Melder bzw. Eigentümer J.________ – soweit aus der Aktennotiz vom 5. September 2019 ersichtlich – nicht belehrt wurden und ihre «Befragungen» nicht den formellen Voraussetzungen für eine Einvernahme entsprechen.