In der Wohnung von E.________ wurden keine Spuren erhoben und auf eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde verzichtet (pag. 32). Der Beschuldigte wurde mehrfach zur Sache einvernommen, bestritt jedoch konstant, etwas mit dem Einschleichdiebstahl bzw. dem Entwenden des Fahrzeugs zu tun zu haben (vgl. etwa pag. 34, Z. 28 f.; pag. 35, Z. 55 ff.; pag. 92, Z. 31 f.). Von den gestohlenen Gegenständen fehlt jede Spur und auch der Autoschlüssel des F.________ konnte nicht mehr aufgefunden werden (pag.