Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel angezeigt. Es ist demnach, entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz, welche gestützt auf die DNA-Spuren des Beschuldigten von einer «sehr wahrscheinlichen» Täterschaft desselben ausgegangen ist (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 170), zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel sichere Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Delikten zulassen. 11.2.2 Zu einer allfälligen Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Delikten Vorweg ist festzuhalten, dass der Kammer für die angeklagten Delikte nur wenige Beweismittel vorliegen.