8 sind bzw. ob sie allenfalls gleichzeitig oder nacheinander hinterlassen wurden noch lässt sich damit die Frage abschliessend klären, ob sich der Beschuldigte tatsächlich als Letzter im besagten Fahrzeug befunden hat. Letzteres würde allerdings auch keine Rolle spielen, zumal allein gestützt darauf noch nicht zweifelsfrei auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden kann (vgl. nachfolgende Ausführungen). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel angezeigt.