ständnis zu werten. Nach dem Gesagten lassen die DNA-Spuren auf dem Lenkrad und am Schalthebel des entwendeten Fahrzeugs auf die Hauptspurgeberschaft des Beschuldigten schliessen. Damit gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte im besagten Fahrzeug befunden hat, was unbestritten ist. Mehr ist aus dieser Tatsache nicht abzuleiten. So lässt sich gestützt darauf weder nachweisen, wann die besagten Spuren entstanden