Daraus abzuleiten, er habe zugegeben, als Letzter im Fahrzeug gewesen zu sein (wie dies die zweite Frage der Staatsanwaltschaft suggeriert), überzeugt nicht, insbesondere, wenn man das übrige Aussageverhalten des Beschuldigten näher betrachtet. So mutmasste er zum Beispiel auch auf den allgemeinen Vorhalt, es seien mehrere Zigarettenstummel im Auto aufgefunden worden, dass er wohl im Auto geraucht habe (pag. 37, Z. 144 ff.). Der sichergestellte Zigarettenstummel stammte aber nachgewiesenermassen nicht von ihm, sondern von einer unbekannten Drittperson, was zu diesem Zeitpunkt aber nur der Polizei bekannt war. Die Mutmassungen des Beschuldigten sind weder als Täterwissen noch als Ge-