Zunächst ging es im besagten Urteil primär um die Frage einer Sekundärübertragung von DNA-Spuren, zu der auch – anders als im vorliegenden Fall – eine sachverständige Person befragt worden war (E. 2, E. 3.3.1). Der Sachverständige kam dabei zwar zum Schluss, dass ein DNA-Profil auf einem Spurenträger Rückschlüsse auf die Person zulasse, welche den Gegenstand zuletzt berührt habe. Die aus dem inzwischen zehnjährigen Urteil des Bundesgerichts gewonnenen Erkenntnisse sind allerdings auch mit Blick auf die Aussagen von P.________ zu relativieren. Der Beschuldigte bestreitet nicht, im entwendeten Fahrzeug gewesen zu sein (vgl. etwa pag. 35, Z. 74 f.; pag. 37, Z. 152 f.;