Weitere Informationen, etwa zur Beschaffenheit der Oberfläche oder zum biologischen Material der Spur, lagen P.________ nicht vor und fehlen in den Akten. Damit lässt sich gestützt auf die sichergestellten bzw. ausgewerteten DNA-Spuren des Beschuldigten und der vorliegenden Aktennotiz vom 3. September 2019 nichts Abschliessendes festhalten. Daran vermag auch der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2010 vom 23. August 2010 nichts zu ändern. Zunächst ging es im besagten Urteil primär um die Frage einer Sekundärübertragung von DNA-Spuren, zu der auch – anders als im vorliegenden Fall – eine sachverständige Person befragt worden war (E. 2, E. 3.3.1).