7 liege (Hautzellen, Sekret etc.). Es sei ein plausibler Schluss, dass der Hauptspurgeber diejenige Person sei, welche zuletzt DNA hinterlassen habe, aber es könne unter Berücksichtigung aller Umstände auch anders sein (pag. 115). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls – welche gemäss P.________ von Bedeutung sind – vorliegend eben gerade nicht erläutert wurden. Weitere Informationen, etwa zur Beschaffenheit der Oberfläche oder zum biologischen Material der Spur, lagen P.________ nicht vor und fehlen in den Akten.